Verschärftes digitales Wettbewerbsgesetz in Kraft

Symbolbild: Deutsche Justiz
Symbolbild: Deutsche Justiz

Nach der Verabschiedung im Bundesrat ist seit Dienstag das neue Wettbewerbsrecht in Kraft. Das Bundeskartellamt erhält damit mehr Ermittlungsbefugnisse und leichteren Zugriff auf große Digitalunternehmen wie Google oder Facebook. „Wir werden künftig bestimmte Verhaltensweisen der Big-Tech-Unternehmen schon früher untersagen können, also quasi bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Wir werden die Möglichkeit bekommen, vorbeugend einzuschreiten“, erklärte Kartellamtspräsident Andreas Mundt. 

Die große Dynamik der Digitalwirtschaft und das rasante Wachstum der großen Plattformen machten es notwendig, schneller und noch effektiver einschreiten zu können, erläuterte Mundt. Hier bringe das neue Wettbewerbsrecht mit dem Paragrafen 19a große Fortschritte. 

Ein vorbeugendes Eingreifen könne „ganz entscheidend dazu beitragen, die Marktmacht der großen Plattformen einzubremsen“, erklärte Mundt. Als Beispiele nannte er die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch das Vorenthalten bestimmter Daten.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamtes auf Basis von Paragraf 19a werden direkt vom Bundesgerichtshof entschieden. Das Überspringen der in allen sonstigen Kartellrechtsverfahren ersten Instanz, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, werde mit einer erheblichen Zeitersparnis in den Verfahren einhergehen, erwartet Mundt.

Der deutsche Gesetzgeber sei mit der Novelle international Vorreiter. Ähnliche Instrumente würden zwar auch auf europäischer Ebene diskutiert, aber der Gesetzgebungsprozess stehe dort noch ganz am Anfang.

Auch Verbraucherschützer hatten die Reform begrüßt. Kritik gab es dagegen vom Digitalverband Bitkom. Die Novelle drohe datengetriebene Modelle im Netz auszubremsen, warnte der Verband. Aufsichtsbehörden sollten „nur bei eindeutigem Marktversagen in den Wettbewerb eingreifen“.

Eine weitere Änderung bedeutet die Gesetzesänderung für die Fusionskontrolle: Künftig unterliegen Zusammenschlüsse nur dann der Kontrolle, wenn ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mindestens einen Jahresumsatz von 50 Millionen Euro macht – statt bisher 25 Millionen – und außerdem ein anderes beteiligtes Unternehmen einen Jahresumsatz in Deutschland von mindestens 17,5 Millionen Euro erzielt – statt bisher fünf Millionen. Dies sei eine bürokratische Entlastung für die Unternehmen; das Kartellamt könne sich nun „noch besser auf die wirklich kritischen Fälle konzentrieren“, erklärte Mundt.

Der Bundesrat hatte die Gesetzesänderung am Montag in einer Sondersitzung gebilligt; noch am selben Tag wurde die Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44891 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt