OVG: Presse ohne Anspruch auf Auskünfte über Vermögensanlage von Erzbistum Köln

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht zu Auskünften über seine Vermögensanlage verpflichtet – auch nicht über die Anlage von Einnahmen aus der Kirchensteuer. Dies entschied am Dienstag das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster, wie das Gericht mitteilte. Das Erzbistum handle bei der Verwaltung seines Vermögens nicht als Behörde im Sinn des Presserechts, befanden die Richter. (Az. 15 A 3047/19)

In dem Berufungsverfahren ging es um die Klage einer Journalistin, die bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln erfolglos geblieben war. Die Pressevertreterin wollte vom Kölner Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen bei welchen Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investierte und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind.

Ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin könne aber aus dem Landespressegesetz nicht abgeleitet werden, urteilte das OVG. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden.

Soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung.

Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht. Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens – auch solches aus Steuereinnahmen – von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen.

Dem stehe auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer nicht entgegen, auf welche die Klägerin sich berufe. Diese staatliche Aufsicht lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche beziehungsweise hoheitliche Aufgabe sei.

Die Revision ließ der OVG-Senat nicht zu. Dagegen ist eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.

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