Deutschkenntnisse auf B1-Niveau reichen nicht für Anerkennung als Spätaussiedler

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Deutsche Sprachkenntnisse auf B1-Niveau reichen für sich allein genommen nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das wiederum Voraussetzung für die Anerkennung als Spätaussiedler ist. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag im Fall einer Russin, die schon seit knapp 30 Jahren versucht, Deutsche zu werden. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte sie nach einer Gesetzesänderung als Spätaussiedlerin anerkannt. (Az. 1 C 1.20)

Um als solche anerkannt zu werden, müssen Bürger aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowohl von Deutschen abstammen als auch sich zum deutschen Volkstum bekennen. Seit einer Gesetzesänderung 2013 ist das auch durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse möglich. Nach dieser Änderung verfolgte die Frau, deren erster Antrag 1992 gescheitert war, einen zweiten Antrag weiter.

Das Bundesverwaltungsamt lehnte ihn mit der Begründung ab, dass sie sich nicht zum deutschen Volkstum bekenne, weil sie in ihrem Pass und auf anderen Dokumenten die russische Nationalität eingetragen habe.

Eine Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht scheiterte, das Oberverwaltungsgericht Münster aber verpflichtete die Behörden dazu, die Frau als Spätaussiedlerin anzuerkennen. Zwar habe sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt, aber durch das Lernen der Sprache auf andere Weise ein Bekenntnis abgelegt, hieß es.

Dies genügte dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Der bloße Erwerb von Deutschkenntnissen reiche nicht, „um von einem zuvor ausdrücklich abgelegten Gegenbekenntnis abzurücken“, teilte das Leipziger Gericht mit. Dass die Frau gegenüber staatlichen Stellen mehrmals die russische Nationalität angegeben habe, sei „regelmäßig ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum“.

Für ein ernsthaftes Abrücken davon bedürfe es „äußerer Tatsachen, die einen inneren Bewusstseinswandel und den Willen erkennen lassen, nur dem deutschen und keinem anderen Volkstum anzugehören“. Da das Oberverwaltungsgericht dies nicht hinreichend festgestellt habe, wurde der Rechtsstreit nach Münster zurückverwiesen und muss nun noch einmal verhandelt werden.

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