Markenstreit zwischen Coty und Amazon muss teilweise neu verhandelt werden

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Der Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Kosmetikkonzern Coty wegen des von Coty nicht erlaubten Verkaufs von Parfüm über Amazon-Marketplace muss in Teilen neu verhandelt werden. Amazon hätte bei der Verkäuferin Informationen über die Herkunft der Ware einholen können, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag mit. Das Berufungsgericht muss nun herausfinden, ob Amazon seine Prüfungspflicht verletzt hat. (Az. I ZR 20/17)

Es ging um das Coty-Parfum „Davidoff Hot Water“. Eine eigenständige Händlerin hatte es auf Amazon-Marketplace zum Verkauf angeboten, obwohl für die betreffenden Flakons kein Recht zum Verkauf in der EU bestand. Sie nutzte dabei einen Service von Amazon, die Ware zu lagern und über externe Dienstleister zu verschicken. 

Coty fand dies mithilfe eines Testkäufers heraus und forderte Amazon auf, alle Flakons der Verkäuferin herauszugeben. Amazon schickte 30 Fläschchen, von denen allerdings einige offenbar aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers stammten. Der Onlinehändler gab an, die Herkunft nicht mehr nachvollziehen zu können. 

Es begann ein langer Rechtsstreit. Coty klagte gegen mehrere Unternehmen des Amazon-Konzerns unter anderem auf Unterlassung und die Herausgabe von Informationen über den anderen Verkäufer und die Herstellungsnummern. Das Landgericht München wies die Klage 2016 ab, auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) München blieb erfolglos. 

Coty legte daraufhin Revision beim BGH ein, damit dieser die Entscheidung des OLG überprüft. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und fragte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, ob Amazon nach europäischem Recht hafte. Dies verneinte der EuGH im April 2020: Besitz und Lagerung seien kein Verstoß gegen EU-Markenrecht, solange Amazon die Ware nicht selbst zum Verkauf anbiete.

Der BGH ist in seiner Rechtsprechung an die Auslegung des EuGH gebunden. Er teilte nun mit, dass Amazon nicht als Täterin oder Teilnehmerin für die Markenverletzung auf Unterlassung hafte, da der Konzern die Waren weder selbst besessen noch versandt habe und auch nicht von der Markenverletzung wusste. Soweit es das Logistikzentrum in Deutschland betreffe, habe das OLG die Klage zu Recht komplett abgewiesen.

Allerdings stellte der BGH Rechtsfehler bei der Beurteilung des OLG zur sogenannten Störerhaftung von Amazon fest. Störer könne jemand sein, der „in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt“. Im konkreten Fall geht es um die mögliche Pflicht Amazons, weitere Informationen über die Herkunft der Ware einzuholen.

Nachdem Coty Amazon die Markenrechtsverletzung mitgeteilt hatte, sei es Amazon möglich und zumutbar gewesen, diese Informationen durch Nachfragen bei der Verkäuferin einzuholen, so der BGH. Das Berufungsgericht habe dies nicht ausreichend geprüft. Auch müsse neu geprüft werden, ob Amazon verpflichtet sei, Informationen über die Herkunft der anderen – nicht von der bekannten Verkäuferin stammenden – Parfümflakons herauszugeben.

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44860 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt