Eine Immobilienfirma darf die Mieten in einer Wohnanlage nach altem Mietrecht erhöhen, auch wenn sie die zugrunde liegenden Modernisierungsmaßnahmen nur wenige Tage vor Inkrafttreten des neuen Rechts für die entfernte Zukunft angekündigt hat. Es bräuchte keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einer Musterfeststellungsklage. Die Mieten dürfen damit stärker steigen. (Az. VIII ZR 305/19)
Die Immobilienfirma hatte den Mietern einer Münchner Wohnanlage im Dezember 2018 Modernisierungen angekündigt, die ein Jahr später beginnen sollten. Die Miete sollte danach stark angehoben werden. Wenige Tage später, ab Januar 2019, galt das neue Recht, das für Mieter günstiger ist. Danach dürfen jährlich weniger Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden und es gibt eine Obergrenze. Der Mieterverein zog gegen die Ankündigung der Immobilienfirma vor das Münchner Oberlandesgericht, fast 100 Mieter schlossen sich der Musterklage an.
Sie hielten die Ankündigung für unwirksam, weil die Arbeiten tatsächlich erst viel später beginnen sollten – zumindest aber dürften die Mieten nur nach neuem Recht erhöht werden, argumentierten sie. Das OLG gab ihnen teilweise recht und entschied, dass das neue Recht angewandt werden müsse. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.
Der Präsident des Deutschen Mieterbunds, Lukas Siebenkotten, sprach von einem „herben Rückschlag“. Die Verdrängung auf dem Mietwohnungsmarkt schreite unaufhaltsam voran, die Mietpreisspirale schraube sich immer weiter nach oben, teilte er mit. „Umso wichtiger ist, dass die Politik endlich für ausreichend bezahlbaren Wohnraum sorgt – und dies nicht immer nur verspricht.“
Caren Lay, die wohnungspolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag, forderte die völlige Abschaffung der Modernisierungsumlage. Bundesweit hätten Vermieter „kurz vor Toresschluss Modernisierungsankündigen nach alter Rechtslage verschickt, um Mieten nochmal kräftig zu erhöhen“, erklärte sie. Leider habe der BGH den Stichtag der Gesetzesänderung höher bewertet als die „windige Modernisierungsankündigung der Vermieter aus reiner Mieterhöhungsabsicht“.