Wenn gegen den Geschäftsführer eines Mieters der dringende Tatverdacht besteht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über Gewerberäume. Tätlichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter können auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Mittwoch mitteilte. (Az. 2 U 13/20)
Geklagt hatte ein Ehepaar, das seit 2011 eine Gewerbefläche zum Betrieb eines Autohandels an den Geschäftsführer der Beklagten vermietete. Nach Unstimmmigkeiten 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Objekt von der Beklagten gegen Übernahme zahlreicher Verpflichtungen genutzt werden durfte. Weil diese von der Beklagten nicht eingehalten wurden, sprachen die Kläger mehrere fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses aus. Das Landgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens Anfang 2021 wurde der Kläger als vermisst gemeldet. Seit Ende Januar ist der als vermögend geltende Rentner aus Frankfurt spurlos verschwunden. Lediglich sein Auto und sein Handy wurden gefunden. Ermittelt wird gegen den Geschäftsführer der Beklagten wegen des Verdachts des Totschlags. Er befindet sich seit Ende Februar in Untersuchungshaft. Wegen dieses Verdachts kündigte die Vermieterseite das Mietverhältnis erneut fristlos.
Dies erfolgte zu Recht, wie das OLG entschied. Wenn es sich wie in diesem Fall um eine besonders schwere Pflichtverletzung handle, reiche bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Tat für die Kündigung aus. Es sei für die Vermieterseite nicht zumutbar, zunächst die rechtskräftige Verurteilung des Mieters abzuwarten.