Neue Straßenverkehrs-Ordnung gilt: Es wird teurer!

Symbolbild: Autocockpit

Ab heute gilt die Neuerung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland. Durch die neuen Regeln sollen vor allem schwächere Verkehrsteilnehmer gestärkt werden. Es werden beispielsweise Radfahrer besser geschützt, aber auch Umwelt- und Verkehrssünder noch strenger zur Kasse gebeten. Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst:

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

  • Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kfz

  • Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.
  • Ein neues Verkehrsschild ermöglicht einen Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Flensburger Register eingetragen.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

  • Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

  • Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

  • Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie. Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wurde dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

  • Analog zu den Tempo 30-Zonen können nun auch Fahrradzonen angeordnet werden. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge können hier fahren.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

  • Die Straßenverkehrsbehörden können – beispielsweise an Engstellen – ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wurde ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Damit Schwerbehinderten-Parkplätze von Berechtigten genutzt werden können, wurden die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem solchen Stellplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.

Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann jetzt genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Hier drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, ein Monat Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten im Flensburger Register.

Auch Geschwindigkeitsverstöße und Falschparken werden teurer

  • Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h.
  • Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.

Auto-Posing und Lärm sind jetzt verboten!

  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle kann die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben werden.

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