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BGH-Richter urteilen in Streit um Trittlärm aus Dachgeschoss

BGH-Richter urteilen in Streit um Trittlärm aus Dachgeschoss

Bundesgerichtshof - Außenansicht - Bild: Photo: Andreas Praefcke / CC BY

Eigentümer einer nachträglich ausgebauten Dachgeschosswohnung müssen Rücksicht auf die Eigentümer der Wohnung darunter nehmen. Bietet die Decke dazwischen nicht den üblichen Schallschutz, muss der Dachgeschoss-Eigentümer mit einem dämmenden Bodenbelag für Ruhe sorgen, wie am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: V ZR 173/19)

Im Streitfall geht es um ein 1962 errichtetes Haus mit Eigentumswohnungen in Nordrhein-Westfalen. Das Dachgeschoss war zunächst nicht für Wohnungen vorgesehen, so dass beim Bau auf eine den Vorgaben entsprechende Trittschalldämmung nicht geachtet wurde. Erst 1995 wurde das Dachgeschoss zu Wohnraum ausgebaut und Teppich verlegt.

Darunter, im zweiten Obergeschoss, war es dank Teppich 13 Jahre lang ausreichend ruhig. Das änderte sich, als der Eigentümer im Dachgeschoss 2008 den Teppich herausnahm und Fliesen verlegen ließ.

Mit seiner Klage verlangt der Obergeschoss-Eigentümer vom Eigentümer der Dachgeschosswohnung, mit einem anderen Bodenbelag wieder für mehr Ruhe zu sorgen. Der argumentierte, die mit unzureichendem Schallschutz versehene Decke zwischen zweitem Ober- und Dachgeschoss stehe im Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft, und er sei daher nicht zuständig. Welchen Belag er darauf verlege, sei seine Sache.

Wie schon die Vorinstanzen gab nun aber auch der BGH der Klage des lärmgeplagten Obergeschoss-Eigentümers statt. Eine „Ertüchtigung“ der Decke auf das nach den Bauvorschriften erforderliche Schallschutzniveau sei für die Eigentümergemeinschaft sehr aufwendig und teuer.

Demgegenüber könne der Dachgeschoss-Eigentümer „durch vergleichsweise einfache Maßnahmen“ für ausreichende Ruhe sorgen. So könne er einen Teppich oder einen anderen geeigneten Boden verlegen, auch auf die vorhandenen Fliesen. Dies sei auch zumutbar. Gesetzlich sei der Dachgeschoss-Eigentümer zur Rücksicht hier gegenüber dem Eigentümer unter ihm verpflichtet.

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