Deutschland darf sogenannte Gefährder vor ihrer Abschiebung in regulären Gefängnissen unterbringen. Das ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Sicherheit dies erfordert, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Allerdings forderten die Luxemburger Richter, dass die Betroffenen dann getrennt von den Strafgefangenen untergebracht werden müssen.(Az.: C-18/19)
In Deutschland können Ausländer abgeschoben werden, wenn durch sie terroristische oder andere Sicherheitsgefahren drohen. Gestützt darauf hatte im Streitfall Hessen eine Abschiebungsanordnung gegen einen Tunesier erlassen, der nach den Erkenntnissen der Behörden für die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) tätig war. Die Ausländerbehörde der Stadt Frankfurt hatte den Mann für die Abschiebehaft aus Sicherheitsgründen in ein gewöhnliches Gefängnis eingewiesen.
Der Tunesier wurde inzwischen abgeschoben, hält seine Gefängnisunterbringung aber für rechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Streit dem EuGH vor.
Der betonte nun zwar, dass in Abschiebehaft genommene Ausländer „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen“ untergebracht werden sollen. Das EU-Recht lasse aber auch Ausnahmen zu. So könne die öffentliche Sicherheit die Unterbringung in einem normalen Gefängnis rechtfertigen, wenn von dem Ausländer „eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr“ ausgeht.
Laut EU-Rückführungsrichtlinie müssten die Ausländer dann aber „getrennt von Strafgefangenen“ untergebracht werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, müssen nun wieder die deutschen Gerichte prüfen.