Renovierungen in Sanitärraum von Homeoffice grundsätzlich steuerlich absetzbar

Bundesfinanzhof
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Wer eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, kann grundsätzlich die ihm für Renovierungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Das gilt auch für Renovierungen in Sanitärräumen – jedoch nicht für ein Badezimmer mit Dusche und Badewanne, wie der Bundesfinanzhof am Donnerstag mitteilte.

Geklagt hatten die Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche sowie Bad und WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers. Das Homeoffice wurde renoviert, wobei über 25.000 Euro Handwerkerkosten auf die Sanierung des Badezimmersentfielen.

Die Umsatzsteuer darauf machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer jedoch dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das Finanzgericht gab den Klägern nur zum Teil Recht. Die Aufwendungen für Sanitäreinrichtungen wie Toilette und Waschbecken könnten steuermindernd geltend gemacht werden, urteilten die Richter. Ein weiterer Vorsteuerabzug wurde jedoch abgelehnt.

Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice berechtigten grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, wenn es beruflich genutzt wird. Die berufliche Nutzung könne sich auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

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