Urteil! Kindergeld muss rückwirkend so lange wie festgesetzt bezahlt werden

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Kindergeld muss rückwirkend so lange wie festgesetzt bezahlt werden – trotz der gesetzlichen Ausschlussfrist von sechs Monaten vor Antragstellung. Eine solche Frist muss bereits bei der Festsetzung des Kindergelds im entsprechenden Bescheid festgelegt sein, wie der Bundesfinanzhof am Donnerstag mitteilte. Demnach darf die Familienkasse sich nicht erst bei der Auszahlung auf diese im Kindergeldrecht festgehaltene Regelung berufen.

Wenn die Familienkasse die rückwirkende Zahlung des Kindergelds also über den Zeitraum von sechs Monaten festlegt, muss sie es auch vollständig auszahlen, betonte das Finanzgericht. Damit gab es dem Vater einer 1997 geborenen Tochter recht, der gegen eine Entscheidung der Familienkasse geklagt hatte.

Er gab in einem Antrag an, dass seine Tochter 2015 eine Ausbildung beginnen wolle. Daraufhin setzte die Familienkasse zunächst Kindergeld fest, hob dies aber mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises wieder auf. 2018 beantragte der Mann erneut Kindergeld für den Zeitraum ab August 2015, woraufhin laufendes Kindergeld ab dem Zeitpunkt festgesetzt wurde. Später wurde die Nachzahlung jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 beschränkt, wogegen der Vater klagte.

Der Klage gaben die Richter statt. Die Revision der Familienkasse halten sie für unbegründet. Im Kindergeldrecht ist demnach zwar geregelt, dass das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag eingeht – aber nur, wenn diese Vorschrift bereits bei der Festsetzung des Kindergeld berücksichtigt wurde.

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