Im Fall rechtlich zulässiger sogenannter Verdachtsberichterstattung dürfen Medien ihre Veröffentlichungen auch noch nach längerer Zeit im Regelfall unverändert über Onlinearchive bereithalten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe in einem Urteil zur genaueren Ausgestaltung des sogenannten Rechts auf Vergessenwerden im Internet. Demnach haben Betroffene nur in gravierenden Ausnahmefällen einen Anspruch darauf, dass die fraglichen Artikel entfernt oder ergänzt werden. (Az. 1 BvR 146/17)
Konkret lehnten die Richter es ab, die Verfassungsbeschwerde eines Unternehmensberaters zu Entscheidung anzunehmen, der vor 13 Jahren in einem Bericht zu mutmaßlicher Korruption in Millionenhöhe bei Auslandsgeschäften des Industriekonzerns Siemens genannt und darin mit Äußerungen zitiert worden war. Vor Zivilgerichten scheiterte er mit Unterlassungsklagen, dagegen wollte er in Karlsruhe vorgehen.
Die Verfassungsrichter stellten fest, dass auch eine investigative Berichterstattung über Verdachtsfälle von öffentlichem Interesse in den Grenzen des dabei rechtlich Zulässigen zu den Kernaufgaben der Presse gehöre. Sofern die ursprüngliche Berichterstattung den erforderlichen sehr strengen juristischen Maßstäben genüge, sei auch die fortdauernde Bereitstellung generell nicht zu beanstanden.
Nur in Sonderfällen könne die Belastung für die Betroffenen „durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände“ so groß werden, dass daraus Ansprüche auf Löschung, Auslistung oder ergänzende „klarstellende Nachträge“ erwachsen könnten, erklärte das Verfassungsgericht. Auch eine Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen oder ein Freispruch in einem Prozess seien nur unter bestimmten Voraussetzungen ein triftiger Grund. So könnten dafür unterschiedliche Ursachen verantwortlich sein, etwa „Beweisnot“.
Darüber hinaus könne gerade auch der „mangelnden Aufklärbarkeit von Verdachtslagen“ im Zusammenhang derartiger Berichterstattung eine öffentliche Bedeutung zukommen, wenn es „um strukturelle Grenzen von Aufklärungsmöglichkeiten“ gehe, betonten die Richter.
In konkreten Streitfällen dürften Fachgerichte ansonsten durchaus auch „vermittelnde Lösungen“ vorschlagen. So könnten Medien ihre ursprüngliche Berichte etwa auch durch eine „sachlich-distanzierte Mitteilung geänderter Umstände“ ergänzen.
Dies dürfe die Freiheit der Presse, den Gegenstand der eigenen Berichterstattung autonom zu definieren, aber nicht beeinträchtigen. Medien dürften nicht zu neuerlichen Nachforschungen früherer Artikel verpflichtet werden.