Entscheidung: Privatparty zum 26. Geburtstag mit 70 Gästen darf nicht stattfinden

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Das Verwaltungsgericht Münster hat per Eilbeschluss entschieden, dass eine private Party zum 26. Geburtstag mit 70 Gästen nicht wie geplant stattfinden darf. Eine solche Feier stelle keinen herausragenden Anlass dar, bei dem das coronabedingte Abstandsgebot und eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht gälten, befand das Gericht in seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 5 L 684/20)

Der in Münster lebende Antragsteller hatte im Vorfeld der Feier seine Nachbarn über das Vorhaben informiert. Nachdem das städtische Ordnungsamt von der geplanten Feier Kenntnis erlangte, teilte es dem Antragsteller mit, dass nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung nur Feiern aus einem „herausragenden Anlass“ mit höchstens 150 Teilnehmern zulässig seien.

Feiern aus herausragendem Anlass seien neben Jubiläen oder etwa Hochzeitsfeiern ausschließlich Geburtstagsfeiern zu runden Geburtstagen. Der 26. Geburtstag sei aber kein runder Geburtstag.

Das Gericht sah dies nun genauso. Die vom Antragsteller geplante Feier mit rund 70 Gästen sei in der von ihm vorgesehenen Weise verboten – die Party lediglich mit geeigneten Hygienevorkehrungen und einfacher Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer sei nicht zulässig. Denn der 26. Geburtstag des Antragstellers sei nach allgemeinem Verständnis kein „runder“. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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