Kosten für künstliche Befruchtung können zu außergewöhnlichen Belastungen führen

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Die Kosten für eine künstliche Befruchtung einer Frau können zu steuerlich abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen führen. Dabei kommt es laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht darauf an, ob die Frau verheiratet ist oder in einer festen Beziehung lebt, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Richter gaben einer 40-Jährigen Recht, bei der eine krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit festgestellt worden war.

Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für eine Kinderwunschbehandlung von 12.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin waren auch Kosten für eine Samenspende enthalten. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien. Die Frau machte keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus.

Das Finanzgericht widersprach dieser Begründung. Die Unfruchtbarkeit der 40-Jährigen stelle einen Krankheitszustand dar und sei nicht auf ihr Alter zurückzuführen. In der heutigen Zeit seien Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich, erklärte das Gericht. Auch die Kosten für die Samenspende bilden demnach „mit der Behandlung eine untrennbare Einheit“ und seien nicht herauszurechnen.

Auch der Familienstand der Klägerin sei unerheblich, befand das Gericht. Die Zwangslage unfruchtbarer Frauen werde durch die Krankheit hervorgerufen und nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Schließlich sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien.

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