Schlachtarbeiter in Baden-Württemberg müssen nicht zweimal wöchentlich getestet werden

Symbolbild: Corona-Test positiv
Symbolbild: Corona-Test positiv

Schlachtbetriebe in Baden-Württemberg müssen ihre Mitarbeiter nicht zwangsläufig zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim erklärte die entsprechende Pflicht in der Corona-Verordnung für Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung für unverhältnismäßig. Die Betriebe müssten die Möglichkeit haben, Ausnahme vom Testrhythmus zu beantragen, erklärten die Richter am Montag und gaben damit dem Eilantrag eines Unternehmens im Raum Tübingen teilweise statt.

Die Landesverordnung für die Fleischwirtschaft sieht vor, dass Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten in der Schlachtung und Zerlegung alle Mitarbeiter zweimal wöchentlich testen müssen. Diese Pflicht setzte der 1. Senat des VGH mit Wirkung ab dem 10. August vorläufig aus. Die gesamte Verordnung war Mitte Juli in Kraft getreten und sollte ursprünglich bis Ende August gelten.

Zwar bewerteten die Richter die sogenannten Reihentestungen als geeignetes Mittel, um Corona-Infektionen in den für eine Ausbreitung anfälligen Betrieben frühzeitig zu erkennen. Allerdings müssten Firmen im Einzelfall einen teilweisen Verzicht auf die Tests beantragen können. Das kann aus Sicht der Richter etwa der Fall sein, wenn das Hygienekonzept und die Arbeitsbedingungen einen Kontakt zwischen verschiedenen Betriebsbereichen ausschließen.

„Ein Mindestmaß an anlasslosen Testungen in den besonders gefährdeten Betriebsbereichen und beispielsweise für Urlaubsrückkehrer“ sieht das VGH aber als unumgänglich an. Außerdem müssen demnach weiterhin die Betriebe selbst die Tests organisieren und bezahlen.

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