Urteil: NRW darf Fleischbetriebe zu Corona-Reihentests auf eigene Kosten verpflichten

Symbolbild: Fleischindustrie

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Eilanträge von zwei fleischverarbeitenden Betrieben gegen eine Allgemeinverfügung Nordrhein-Westfalens in der Corona-Krise abgelehnt. Das Land dürfe bis auf weiteres die beiden Betriebe auf eigene Kosten zu Reihentests der Beschäftigten in der Produktion verpflichten, erklärte das Gericht am Mittwoch. Es sei nach dem Infektionsschutzgesetz nicht erforderlich, dass ein Beschäftigter eines bestimmten Betriebes bereits krank oder ansteckungsverdächtig sei. (Az. 7 L 1564/20, 7 L 1565/20)

Nach dem massiven Corona-Ausbruch bei Fleischbetrieben hatte Nordrhein-Westfalen die Vorschriften für die Branche Ende Juni verschärft. Nach Angaben von Arbeits- und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sollte dies den Infektionsschutz deutlich stärken.

Das Verwaltungsgericht erklärte nun, es spreche vieles dafür, dass größere Betriebe der Branche aufgrund der Mitarbeiterstruktur, der Arbeitsorganisation und der Arbeitssituation in der Produktion „ein gesteigertes Infektions- und Verbreitungsrisiko bergen“. Die den Betrieben auferlegte Pflicht zur Reihentestung könne dazu beitragen, in Infektionen mit dem Coronavirus „frühzeitig zu erkennen und diese Personen bei Bedarf zu isolieren, um so die andernfalls drohende Weiterverbreitung des Virus zu verhindern“. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden müsste.

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