Zwei nordrhein-westfälische Schüler, die das Tragen einer Gesichtsmaske im Klassenzimmer verweigerten, dürfen nicht dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden. Zwar hätten die Schüler die bestehende Corona-Betreuungsverordnung verletzt, urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag im Eilverfahren. Jedoch enthalte die Verordnung keine Ermächtigung der Schule, Schüler mit einem Unterrichtsausschluss zu bestrafen.
Auch auf der Grundlage des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen könnten die Schüler nicht einfach vom Unterricht ausgeschlossen werden, weil sie Mund und Nase nicht bedecken wollten. Das Schulgesetz erlaube dies nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr für andere bestehe, zum Beispiel durch eine akute Infektion.
Grundsätzlich sei ein Unterrichtsausschluss wegen einer sogenannten Pflichtverletzung zwar möglich, urteilte das Gericht. Dies gelte jedoch nur für einen konkreten Zeitraum zwischen einem Tag und zwei Wochen. Die Schulleitung müsse den Ausschluss in solchen Fällen zudem hinreichend begründen. Das sei im Fall der beiden Schüler nicht der Fall gewesen.
Einem Antrag der Schüler, sie von der Maskenpflicht zu befreien, gab das Verwaltungsgericht nicht statt. Hierfür fehle ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Hinweis durch einen Mediziner. Ein solches Attest konnten die Schüler weder in der Schule noch vor Gericht vorlegen.
Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, das sich zu einer Maskenpflicht im Unterricht entschloss. In anderen Bundesländern ist das Tragen nur außerhalb des Unterrichts etwa in Pausen oder auf Fluren vorgeschrieben. Detailregeln variieren.