BSG: Frau muss Pflegegeld gegebenenfalls für Beerdigung von Ehemann ausgeben

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Wenn eine Frau ihren Ehemann bis zu seinem Tod pflegt, muss sie das hierfür gezahlte Pflegegeld gegebenenfalls für die Beerdigungskosten verwenden. Geht das Geld noch vor dem Tod auf dem Konto ein, gehört es grundsätzlich zum Nachlass des Verstorbenen, der für die Beerdigung aufzuwenden ist, wie am Freitag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 8 SO 8/19)

Im Streitfall hatte die Frau ihren Ehemann bis zu dessen Tod im Juni 2017 gepflegt. Hierfür hatte die Pflegekasse Pflegegeld bewilligt. Genau am Todestag gingen 2.912 Euro Pflegegeld für die Monate März bis Juni 2017 auf dem Gemeinschaftskonto der Eheleute ein. Der Sozialhilfeträger meinte, die Frau müsse das Geld in voller Höhe für die Beerdigung ihres verstorbenen Manns ausgeben.

Dem Argument, das Geld stehe der pflegenden Ehefrau zu und sei deshalb geschützt, folgte das BSG nicht. Nach dem Kasseler Urteil kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Gutschrift und auch auf die Art des Kontos an. Es verwies den Streit daher zur weiteren Klärung zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Entscheidend sind danach zunächst die Zeitpunkte der Gutschrift und des Tods, und zwar minutengenau. Erfolgte die Gutschrift noch vor dem Tod des Manns, gehört das Geld im Grundsatz zum Nachlass. „Der vollständige Einsatz des Nachlasses ist den Erben aber stets zumutbar, ohne dass es noch auf den ursprünglichen Zweck der Zahlung ankommt“, betonte das BSG.

In solchen Fällen kommt es zudem noch auf die Art des Kontos an. Geht das Pflegegeld auf einem Konto nur des Verstorbenen ein, gehört es in voller Höhe zu dessen Nachlass. Ist es wie hier ein Gemeinschaftskonto, gehört dessen Guthaben, einschließlich der Pflegegeldgutschrift, beiden Eheleuten je zur Hälfte und damit nur die Hälfte des Guthabens zum Nachlass des Manns. Die andere Hälfte gehört zum Vermögen der Frau.

Geht das Pflegegeld erst nach dem Tod des Manns auf dem Konto ein, geht der Anspruch im Weg der sogenannten Sonderrechtsnachfolge auf die Frau über. Es gehört dann in voller Höhe zu ihrem Vermögen. Dies müsse sie nur für die Beerdigung einsetzen, wenn es bei Fälligkeit der Beerdigungskosten bestimmte Schonbeträge – hier 5000 Euro – übersteigt, betonte das BSG.

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