Der Bundesrat hat den Weg für die Nutzung der elektronischen Patientenakte frei gemacht. Die Länderkammer billigte am Freitag das Gesetz, das zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll. Ab 2022 sollen Versicherte dann einen Anspruch darauf haben, dass Ärzte die Patientendaten darin eintragen. Gespeichert werden können Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder, aber auch Angaben aus Impfausweis, Mutterpass und Zahn-Bonusheft sowie aus Vorsorgeuntersuchungen für Kinder im sogenannten U-Heft.
Bei einem Wechsel der Krankenkasse können Versicherte ihre Daten aus der elektronischen Patientenakte übertragen lassen. Zudem können Patienten über eine App künftig elektronische Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen. Die dazu nötige Anwendung soll als Teil der Telematikinfrastruktur im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Auch Überweisungen zu einem Facharzt lassen sich künftig elektronisch übermitteln.
Ab 2022 sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Personen ohne Smartphone können ihre elektronische Akte bei ihrer Krankenkasse einsehen.
Die Versicherten sollen eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden. Die Nutzung der elektronischen Patientenakte bleibt freiwillig. Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch darüber, wer auf die Akte zugreifen kann. Die Patienten selbst können jederzeit auf ihre Daten zurückgreifen und diese einsehen.
Ab 2023 können die Versicherten ihre Daten auch der Forschung freiwillig zur Verfügung stellen. Die Datensicherheit soll in der Telematikinfrastruktur jederzeit gewährleistet sein. So sind Ärzte, Kliniken und Apotheker für den Schutz der jeweils verarbeiteten Patientendaten verantwortlich, heißt es in der Gesetzesbegründung.