Urteil! Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam

Symbolbild: Sparkasse
Symbolbild: Sparkasse via glomex

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einer Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse die Klauseln in Prämiensparverträgen für unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale Sachsen bekam mit dieser Entscheidung weitgehend Recht, wie das OLG am Freitag mitteilte. Nach Ansicht der Verbraucherschützer hat die Sparkasse bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet. Das Urteil vom Donnerstag bestätigte dies im Wesentlichen. (Az: 5 MK 2/19)

Der fünfte Zivilsenat entschied zudem, dass Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. Die Verjährung beginne erst mit Beendigung des Sparvertrags. Die Zinsneuberechnung könne bis 1994 zurückgehen. 

Wie der Zins genau zu berechnen ist, wurde in der Verhandlung nicht geklärt. Dies muss dem OLG zufolge in den Klagen der einzelnen Verbraucher entschieden werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen kündigte Gespräche mit der Erzgebirgssparkasse an, um eine akzeptable Einigung für Verbraucher zu erzielen. Andernfalls will sie vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mehr als 1800 Kunden der Erzgebirgssparkasse haben sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen. Das OLG hatte bereits in zwei ähnlich gelagerten Fällen im April und Juni entsprechend entschieden. Die eine Klage betraf rund 1300 Kunden der Sparkasse Leipzig, der andere mehr als 450 Kunden der Sparkasse Zwickau.

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