BGH: Weiterleiten von Fernsehprogramm in Ferienwohnungen ist öffentliche Wiedergabe

Symbolbild: Fernsehen
Symbolbild: Fernsehen

Wer Fernseh- und Radioprogramme über einen Verteiler in Ferienwohnungen weiterleitet, muss dafür Geld an die Verwertungsgesellschaft Gema zahlen. Es handele sich dabei um eine öffentliche Wiedergabe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Gastwirte verstießen gegen das Urheberrecht und müssten Schadenersatz leisten. (Az. I ZR 171/19)

Konkret ging es um die Betreiber von acht Ferienwohnungen in Bayern. Sie warben damit, dass die Wohnungen mit Fernsehen und Radio ausgestattet waren. Allerdings zahlten sie nicht den Empfang für jede Wohnung einzeln, sondern das Programm wurde über einen Verteiler weitergeleitet. Die Gema schickte den Betreibern im September 2017 eine Rechnung über 1886 Euro. Sie trat damit als die Inkassobeauftragte der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) auf. Die Gastwirte weigerten sich jedoch zu zahlen, woraufhin die Gema sie verklagte.

Das Amtsgericht Traunstein gab der Gema recht, ebenso das Landgericht München in der Berufung. Nun bestätigte der BGH das Urteil und wies die Revision der Gastwirte ab. Die Ferienwohnungen seien für jeden zu mieten gewesen, weswegen die Verbreitung des Programms sich nicht auf einen abgegrenzten Kreis „besonderer Personen“ beschränkt habe, hieß es zur Begründung. Alle Feriengäste hätten gleichzeitig Zugang zu denselben Werken. Damit sei die Wiedergabe öffentlich. 

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