Säle in rheinland-pfälzischen Sexkinos dürfen einem Urteil zufolge ohne die Einhaltung eines Mindestabstands gleichzeitig von Menschen aus zwei Haushalten besucht werden. Das Kino sei kein Bordell, weil dort keine sexuellen Dienstleistungen angeboten würden, entschied das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße laut Mitteilung vom Donnerstag. Geklagt hatte der Betreiber eines Sexkinos, in dessen Sälen es während der Vorführung zu sexuellen Handlungen kommen kann.
Die Stadt Ludwigshafen hatte den Betreiber darauf hingewiesen, dass wegen des Hygienekonzepts im Zuge der Corona-Pandemie nur Menschen aus einem Haushalt einen Saal belegen dürften, weil es beim Sex zu einem erhöhten Aerosolausstoß komme. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.
Der Betreiber dürfe sich auf die derzeit geltende Corona-Verordnung berufen, laut der Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen oder Menschen aus zwei Haushalten ohne Mindestabstand erlaubt sind, entschieden die Richter. Ein Sexkino sei als Kino anzusehen und nicht als Prostitutionsstätte.
Grundsätzlich sei in Kinos ein Mindestabstand von anderthalb Metern zwischen den Besuchern einzuhalten. Dies gelte laut der aktuellen Corona-Verordnung aber ausdrücklich nicht für Treffen von bis zu zehn Menschen oder Menschen aus zwei Haushalten.
Seit Oktober ist der Betrieb von Bordellen in Rheinland-Pfalz unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen wieder erlaubt, wenn an den Dienstleistungen nicht mehr als zwei Menschen beteiligt sind. Bei „lebensnaher Betrachtungsweise“ gehörten diese ebenfalls unterschiedlichen Haushalten an, urteilten die Richter.