Presse hat Anspruch auf Auskunft über Disziplinarverfahren in NSU-Komplex

Symbolbild: Pressekonferenz
Symbolbild: Pressekonferenz

Die große Bedeutung der Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) führt auch zu einem erhöhten Auskunftsrecht der Presse. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Dienstag, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten zu einem Disziplinarverfahren gegen einen Referatsleiter mit dem Tarnnamen „Lothar Lingen“ Auskunft geben muss.

Das Informationsinteresse der Presse an „Lothar Lingen“ habe wegen der wichtigen Aufarbeitung des NSU-Komplexes ein derart überragend großes Gewicht, dass eine andere Entscheidung als die Auskunftserteilung ausgeschlossen sei. Fragen müssten beantwortet werden, soweit der Journalist sie hinreichend konkret bezeichnet habe. Dabei werde nicht geprüft, ob die Fragen journalistisch relevant seien – es sei Sache der Presse zu entscheiden, welche Informationen sie für erforderlich halte.

„Lothar Lingen“ hatte nach dem Auffliegen des NSU Akten sogenannter V-Leute schreddern lassen. Gegen ihn wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet, zu dem ein Journalist Fragen an den Verfassungsschutz stellte. Dieser verweigerte aber mit Verweis auf die Geheimhaltungspflicht Auskunft. Der Journalist klagte zunächst erfolgreich vor dem Kölner Verwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht Münster gab allerdings der Berufung des Bundesamts teilweise statt.

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