Bei der Berechnung von Teilbeträgen, die ein Kunde nach fristgemäßem Widerruf eines Vertrags zu zahlen hat, müssen alle vereinbarten Leistungen zeitanteilig berechnet werden. Nur wenn laut Vereinbarung eine Leistung sofort nach Vertragsbeginn zu einem gesonderten Preis erbracht werden muss, kann das Unternehmen dafür auch nach Widerruf den vollen Preis verlangen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im Fall einer Parship-Kundin. (Az: C-641/19)
Die Frau schloss bei der Partnervermittlungsagentur eine Premium-Mitgliedschaft für 524 Euro ab. Dieser Preis ist mehr als doppelt so hoch wie der, den Parship einigen anderen Nutzern berechnet, und auch höher als bei konkurrierenden Partnervermittlungsagenturen. Nach vier Tagen widerrief die Kundin den Vertrag. Parship hatte in der Zwischenzeit ein Persönlichkeitsgutachten erstellt und Partnervorschläge gemacht. Als Wertersatz behielt die Firma 393 Euro ein. Die Frau zog vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg bat den EuGH um Vorabentscheidung und eine Auslegung des europäischen Verbraucherschutzrechts. Es wollte unter anderem wissen, wie sich der noch zu zahlende Restbetrag zusammensetzt und ob der Preis für die Premium-Mitgliedschaft überhöht war, wenn andere Nutzer deutlich weniger zahlen mussten.
Der Vertrag sehe keinen gesonderten Preis für eine spezielle Leistung vor, entschieden die europäischen Richter. Was die Kundin noch zu zahlen hat, müsse darum aus allen Leistungen zeitanteilig berechnet werden. Bei der Beurteilung eines möglicherweise überhöhten Preises müssten die Gebühren, die Parship anderen Nutzern berechnet, einbezogen werden. Ebenso die Gebühren, die andere Unternehmen für eine identische Dienstleistung verlangen. Was diese Regelungen für den konkreten Fall bedeuten, muss nun das Hamburger Gericht entscheiden.