EU-Mitgliedsstaaten dürfen Herstellern vorschreiben, die Herkunft eines Lebensmittels auf der Verpackung anzugeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Herkunft die Qualität beeinflusst, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. (Az. C‑485/18)
In der EU ist die Herkunftsangabe für einige Lebensmittel Pflicht, für andere nicht. Frankreich erließ 2017 ein nationales Dekret für Milch und Milchprodukte. Demnach müssen die Hersteller vermerken, ob die Milch aus Frankreich, einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten oder von außerhalb der EU stammt.
Die Molkerei Groupe Lactalis zog dagegen vor Gericht. Der französische Staatsrat legte dem EuGH die Frage vor, ob die Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist. Das ist sie, entschied der Gerichtshof nun – wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.
So müsse die Regelung erstens gerechtfertigt sein und etwa mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dem Verbraucherschutz oder dem Schutz von Eigentumsrechten begründet werden. Zweitens müsse nachweislich eine Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels und seiner Herkunft bestehen und die Verbraucher müssten den Informationen „wesentliche Bedeutung“ beimessen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall zutreffen, muss jetzt der französische Staatsrat entscheiden.