Widerrufsrecht gilt bei spezifisch für den Kunden angefertigter Ware nicht

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Fertigt ein Unternehmer speziell auf den Kunden zugeschnittene Ware an, gilt das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nicht – auch dann nicht, wenn die Firma mit der Fertigung noch nicht begonnen hat. Das Widerrufsrecht ist nicht an den Zeitplan des Unternehmers geknüpft, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Konkret ging es um eine Einbauküche, die auf einer Messe gekauft worden war (Az. C-529/19)

Einige Teile der Küche sollten speziell angepasst werden. Die Möbelfirma plante, ein anderes Unternehmen mit der Herstellung dieser Teile zu beauftragen und sie dann selbst beim Kunden einzubauen. Begonnen hatte die Herstellung noch nicht, als der Käufer den Vertrag widerrief. Er weigerte sich, die Küche abzunehmen, woraufhin die Möbelfirma vor Gericht zog.

Nach europäischem Recht kann man einen Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Wird die Ware extra für den Kunden angepasst, gilt das allerdings nicht. Das Amtsgericht Potsdam fragte den EuGH, ob diese Ausnahme vom Widerrufsrecht auch dann bestehe, wenn die Firma – wie im vorliegenden Fall – die Teile noch gar nicht gebaut habe. Dies bejahte der Gerichtshof nun. 

Ob der Vertrag über die Einbauküche überhaupt außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, ist noch unklar. Ein Messestand könne durchaus als Geschäftsraum angesehen werden, so der EuGH – wurde der Vertrag nicht direkt am Stand abgeschlossen, wäre es allerdings kein Geschäftsraum. Das Potsdamer Gericht muss nun klären, was im konkreten Fall zutrifft.

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