Bundesverfassungsgericht lehnte im Oktober einstweilige Anordnung gegen Sperrstunde ab

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober den Eilantrag eines Freiburger Gastwirts auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die erweiterte Sperrstunde abgelehnt. Die Karlsruher Richter erklärten sich für nicht zuständig, weil das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hatte. Der Beschluss fiel am 23. Oktober, also vor dem zweiten Lockdown, wurde aber erst am Freitag bekanntgemacht. (Az. 1 BvQ 120/20)

Der Gastwirt betreibt eine Studentenkneipe, die normalerweise bis 03.00 Uhr morgens geöffnet ist. Das Gesundheitsamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald erweiterte am 21. Oktober die Sperrstunde für Gaststätten: Sie mussten zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr schließen.

Der Gastwirt legte Widerspruch ein und zog vor das Verwaltungsgericht, um dort eine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auf die Sperrstunde zu erwirken. Dieses entschied aber, auf eine Stellungnahme des Gesundheitsamts zu warten. Diese sollte in spätestens vier Tagen eintreffen, danach wollte das Gericht „zeitnah“ entscheiden. Deswegen beantragte der Wirt in Karlsruhe eine einstweilige Anordnung, um die Coronamaßnahmen in Freiburg bis zur Entscheidung außer Vollzug zu setzen.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte dies ab. Es sei für den Gastwirt zumutbar, auf das Verwaltungsgericht zu warten, das bald entscheiden wolle, argumentierten die Karlsruher Richter. Seit dem 2. November ist die regionale Sperrstunde ohnehin hinfällig: Mit dem Beginn des zweiten Lockdowns mussten alle Gaststätten in Deutschland vorläufig schließen.

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