Bundesverwaltungsgericht: Rechtsreferendarin darf nachträglich gegen Kopftuchverbot klagen

Justiz - Bild: Lightspruch via Twenty20
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Eine Rechtsreferendarin kann nachträglich gegen ein Kopftuchverbot in der Ausbildung klagen. Ein solcher „schwerwiegender Grundrechtseingriff“ gelte nämlich üblicherweise zu kurz, um schon währenddessen Rechtsschutz zu erreichen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Es ging um eine Muslimin, die ihren juristischen Vorbereitungsdienst in Bayern absolvierte. (Az. BVerwG 2 C 5.19)

Sie wurde 2014 mit der Auflage eingestellt, dass bei „Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ keine religiösen Kleidungsstücke getragen werden dürften. Bei einer strafrechtlichen Verhandlung musste sie im Zuschauerbereich sitzen statt am Richtertisch. Die Referendarin legte erfolglos Widerspruch ein und klagte schließlich gegen die Auflage. Nach Beendigung des Ausbildungsteils Strafrecht wurde die Auflage als nicht mehr erforderlich aufgehoben, woraufhin die Klägerin beantragte festzustellen, dass diese rechtswidrig gewesen sei. 

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab ihr recht, der bayerische Verwaltungsgerichtshof hob dessen Urteil jedoch auf – unter anderem wegen fehlenden berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Auflage nicht mehr galt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun das Urteil des Verwaltungsgerichts wieder her. Zur Begründung hieß es auch, dass es im fraglichen Zeitraum noch keine gesetzliche Grundlage für eine solche Auflage gegeben habe.

Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) teilte dazu mit, dass diese Lücke inzwischen durch eine Gesetzesänderung geschlossen sei. Im bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz sei seit April 2018 „ausdrücklich klargestellt, dass Richter und Staatsanwälte keine religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidung oder Symbole sichtbar tragen dürfen“, die Zweifel an ihrer Neutralität wecken könnten. Dies gelte auch für Rechtsreferendare, wenn sie richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahrnehmen.

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