Nach dem erfolgreichen Eilantrag eines Bürgers gegen die stadtweite Maskenpflicht in Düsseldorf hat die nordrhein-westfälische Landeshauptstadt die flächendeckende Verpflichtung zum Maskentragen am Montag aufgehoben. Die Stadtverwaltung bereitet nun auf Grundlage des aktuellen Verwaltungsgerichtsbeschlusses eine neue Allgemeinverfügung vor, wie die Stadt weiter mitteilte. Diese Verfügung werde voraussichtlich am Dienstag erlassen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die stadtweite Maskenpflicht als rechtswidrig eingestuft für den Antragsteller aufgehoben.
Diese Gerichtsentscheidung vom Montag galt nur für den Düsseldorfer Bürger, der den Eilantrag gestellt hatte. Die NRW-Landeshauptstadt hatte die stadtweite Maskenpflicht am vergangenen Dienstag beschlossen, am Mittwoch war sie in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht kritisierte nun in seiner Entscheidung, die damalige Allgemeinverfügung sei „unbestimmt“. Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege.
In der Verfügung der Stadt hatte es geheißen: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von fünf Metern unterschritten wird.“
Das Verwaltungsgericht monierte in seiner Eilentscheidung, der Bürger müsse anhand der „unbestimmten Begriffe“ Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr objektiv ausgeschlossen sei. Der Bürger sei nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde – zumal dann, wenn ein Verstoß mit einem Bußgeld bewehrt sei.
Die Kammer machte zudem Zweifel an der in der damaligen Verfügung verankerten Abstandsregelung von fünf Metern geltend. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in der aktuellen Corona-Schutzverordnung hinaus, in der ein Mindestabstand von eineinhalb Metern festgeschrieben sei. Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Fünfmeterregelung beruhe, sei nicht ersichtlich.
Die Stadt Düsseldorf teilte nach Verkündung der Eilentscheidung mit, sie respektiere den Beschluss des Gerichts. Gegen die Entscheidung wäre eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich gewesen.