Das Einwohnermeldeamt darf ein Passfoto eines Fahrers zur Aufklärung eines Tempoverstoßes an die Bußgeldbehörde weitergeben. Die Übermittlung stehe im Einklang mit dem Pass- sowie dem Personalausweisgesetz, entschied das Oberlandesgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. (Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20)
Gegen den Kläger waren eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er die zulässige Geschwindigkeit außerorts um 31 Stundenkilometer überschritten hatte. In dem Verfahren rügte er, dass die Bußgeldbehörde beim Einwohnermeldeamt zur Identifizierung des Fahrers ein Passfoto angefordert hatte. Das verstoße seiner Ansicht nach gegen das Gesetz.
Dem Vorgang stehe jedoch nichts entgegen, urteilten die Richter. Entscheidend sei der in den Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Verkehrsordnung die Übermittlung von Bildern an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Das gelte auch dann, wenn die Voraussetzungen, unter denen Daten übermittelt werden dürfen, im Wortlaut enger gefasst sind.