Ein Tarifvertrag darf einen Zusatzurlaub nach der Geburt eines Kinds vorsehen, der nur Frauen zusteht. Voraussetzung sei allerdings, dass diese freie Zeit den Schutz der körperlichen Verfassung und der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind nach der Entbindung gewährleisten solle, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch. Gehe es nur um ihre Eigenschaft als Elternteil, sei dies dagegen diskriminierend. (Az. C‑ 463/19)
Geklagt hatte eine französische Gewerkschaft im Namen des Mitarbeiters eines Sozialversicherungsträgers. Laut nationalem Tarifvertrag dürfen Mitarbeiterinnen den gesetzlichen Mutterschutz um einen zusätzlichen Urlaub verlängern. Ein frischgebackener Vater stellte auch einen Antrag auf Zusatzurlaub, der aber abgelehnt wurde, weil er ein Mann ist.
Die Gewerkschaft hielt das für Diskriminierung und zog vor das Arbeitsgericht in Metz, das den EuGH um Auslegung des EU-Rechts bat. Dieser urteilte nun, dass die Richter in Metz im konkreten Fall prüfen müssen, ob der vorgesehene Urlaub „im Wesentlichen den Schutz der Mutter sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft“ bezwecke.