Steuerliche Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn Arbeitnehmer auf eine ihnen angebotene Mahlzeit verzichten. Maßgeblich sei allein, ob der Arbeitgeber ein Essen „zur Verfügung gestellt“ hat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 16/18)
Damit wies er einen Soldaten aus Baden-Württemberg ab. Er war verheiratet und hatte Kinder, war jedoch mehrfach für jeweils vier Wochen in einer Kaserne abseits der Familienwohnung stationiert. Gegen eine geringe Zuzahlung bot die Kaserne auch Frühstück, Mittag- und Abendessen an. Der Soldat schlief jedoch in einer angemieteten Zweitwohnung und nahm deshalb nur das Mittagessen in der Kaserne ein.
In seinen Steuererklärungen machte er Verpflegungsmehraufwendungen geltend, für volle Abwesenheitstage jeweils 24 Euro (ab Steuerjahr 2020 28 Euro). Üblich werden diese für erhaltene Mahlzeiten gekürzt: um 20 Prozent für ein Frühstück und je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen.
Hier war das Finanzamt jedoch der Ansicht, der Soldat habe drei Mahlzeiten in seiner Kaserne angeboten bekommen. Daher könne er nur den jeweiligen Eigenanteil als Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Dagegen wehrte sich der Soldat mit dem Hinweis, er habe ja nur mittags in der Kaserne gegessen.
Dennoch muss er auch für die anderen Mahlzeiten eine Kürzung der Verpflegungspauschale hinnehmen, urteilte nun der BFH. Maßgeblich sei laut Gesetz, dass der Arbeitgeber hier täglich drei Mahlzeiten „zur Verfügung gestellt“ hat. Ob und aus welchen Gründen ein Arbeitnehmer eine solche zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnehme, sei „unerheblich“.
Dies ergebe sich schon aus der Formulierung „zur Verfügung gestellt“, zudem aber auch aus dem Zweck der 2013 eingeführten Vorschrift, die Steuererhebung zu vereinfachen.