Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will den illegalen Handel im Netz mit einem neuen Strafgesetz eindämmen. Die geplante Neuregelung richtet sich gegen den Verkauf von Kinderpornografie, Drogen, Waffen oder gestohlenen Daten im Internet, wie das Justizministerium am Freitag mitteilte. Den Entwurf für das Gesetz zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet veröffentlichte das Ministerium am Freitag.
Länder und Verbände können dazu bis zum 7. Januar 2021 Stellung nehmen. „Wir brauchen eine effektive und konsequente Strafverfolgung im digitalen Raum“, erklärte Lambrecht. „Wenn auf kriminellen Plattformen Geschäfte gemacht werden mit entsetzlichen Bildern von sexualisierter Gewalt gegen Kinder, soll sich niemand herausreden, er habe nur die Plattform bereitgestellt und nichts gewusst.“
Gleiches gelte für Waffen- oder Drogenhandel, den Verkauf von gehackten Passwörtern oder gestohlenen Kreditkartendaten, erklärte Lambrecht. All diese Geschäfte seien strafbar. Aber Ermittlungen gegen die Betreiber solcher Plattformen verliefen oft schwierig, wenn diese sich ahnungslos gaben. „Deshalb schaffen wir einen neuen Straftatbestand und effektive Ermittlungsmöglichkeiten.“
In das Strafgesetzbuch soll ein neuer Paragraf eingefügt werden. Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, soll demnach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können. Bei gewerbsmäßigem Handeln soll der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe liegen.
Welche rechtswidrigen Taten erfasst sind, ist abschließend aufgeführt. Dazu gehören jegliche Verbrechen – also Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sind – sowie unter anderem der Handel mit Kinderpornografie, Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoff, Falschgeld, gefälschten Ausweisen und gestohlenen Kreditkartendaten.
Plattformbetreiber, deren Foren oder Online-Marktplätze für diese Taten genutzt werden, können sich der Beihilfe schuldig machen. Wenn dem Betreiber allerdings keine Kenntnis von den konkret gehandelten Waren nachgewiesen werden kann, kann es bisher an dieser Beihilfe-Strafbarkeit fehlen – etwa bei vollautomatisiert betriebenen Plattformen. Daher bedarf es nach Auffassung des Justizministeriums einer Ergänzung der strafrechtlichen Regelungen.