Der Bundesrechnungshof ist laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalens zu Auskünften über abgeschlossene Prüfverfahren gegenüber der Presse verpflichtet. Dazu zähle auch die Mitteilung darüber, welche Themen und Bereiche überhaupt geprüft wurden, wie das Gericht in Münster am Donnerstag mitteilte. Mit dem Urteil gab das OVG am Mittwoch einem Journalisten teilweise recht.
Dieser hatte beim Bundesrechnungshof eine Auflistung der Prüfungen in den Etats verschiedener Bundesministerien, der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramts in den Jahren 2013 und 2014 angefordert. Diese Liste habe der Bundesrechnungshof ihm verweigert. Als Begründung gab die Bundesbehörde an, nur in Einzelfällen Auskunft zu Prüfungsergebnissen geben zu können.
Die vom Journalisten gewünschte Auflistung sei „grundsätzlich vom Auskunftsanspruch nach der Bundeshaushaltsordnung umfasst“, entschied das OVG. Der Zugang zu Prüfungsergebnissen „umfasse nach Sinn und Zweck auch die Mitteilung zur Tatsache, zu welchen Prüfungsthemen und -bereichen überhaupt ein Prüfungsergebnis vorliege“, teilte das Gericht mit.
Ohne diese Kenntnis habe „der Auskunftsberechtigte von vornherein nicht die Möglichkeit, in den ihn interessierenden Fällen nach weiteren Einzelheiten zu fragen“, hieß es. „Schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen“ müssten allerdings berücksichtigt werden. Das könne dazu führen, dass einzelne Prüfungen nicht in der Liste auftauchten.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte eine erste Klage des Journalisten abgewiesen, woraufhin er in Berufung ging. Der Bundesrechnungshof kann gegen das Urteil Revision einlegen.