Verunglimpfung von Verfassungsorganen ist strafbar

Justiz - Bild: Lightspruch via Twenty20
Justiz - Bild: Lightspruch via Twenty20

Nach den Störaktionen von AfD-Gästen am Mittwoch im Bundestag drohen die übrigen Fraktionen den Störern, aber auch AfD-Abgeordneten die sie eingeladen hatten, mit rechtlichen Konsequenzen. Genannt wird dabei vor allem Paragraf 106 des Strafgesetzbuchs zu „Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans“.

„Wer den Bundespräsidenten oder ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, der Bundesversammlung oder der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“, heißt es dort.

Strafbar ist auch bereits der Versuch, es muss also nicht tatsächlich ein Abgeordneter an der Wahrnehmung seiner Befugnisse gehindert worden sein. Es könnte ausreichend, wenn er mit dieser Absicht unter Druck gesetzt wurde. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden, was im vorliegenden Fall allerdings kaum in Frage kommen dürfte. Paragraf 106b stellt zudem auch ausdrücklich die Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans unter Strafe.

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