Das Bundesverwaltungsgericht hat eine hohe Hürde für ein medizinisches Verfahren formuliert, das bei künstlichen Befruchtungen zum Einsatz kommt. Auch die Chromosomen-Untersuchung so genannter Trophektodermzellen für die Auswahl einnistungsfähiger Embryonen sei eine Form der Präimplantationsdiagnostik (PID), entschied das Gericht am Mittwoch in Leipzig. Damit gelten auch hier die strengen gesetzlichen Regeln für die PID: Ohne Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission ist das Verfahren daher unzulässig. (Az: 3 C 6.19)
Trophektodermzellen oder Trophoblasten entwickeln sich ab dem fünften Tag nach der Befruchtung einer Eizelle, sind aber nicht an der Entwicklung des Kindes beteiligt. Sie ermöglichen die Einnistung in der Gebärmutter und bilden dann den Mutterkuchen als Verbindung des Kindes zum Blutkreislauf der Mutter.
Ein Chromosomen-Screening erfolgt meist nach gescheiterten Versuchen einer künstlichen Befruchtung, weil sich der Embryo nicht in der Gebärmutter einnistet.
Im Streitfall hatte die Stadt München einem medizinischen Labor aufgegeben, Chromosomen-Untersuchungen von Trophektodermzellen nur dann vorzunehmen, wenn in jedem einzelnen Fall zuvor die Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission eingeholt wurde.
Dagegen klagte das Labor. Die Untersuchung werde nur genutzt, um einnistungsfähige Embryonen auswählen zu können. Eine weitergehende Untersuchung, etwa nach Behinderungen oder Geschlecht, erfolge nicht.
Dennoch sei die Trophektodermdiagnostik eine Form der Präimplantationsdiagnostik (PID), urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht. Daher sei die Zustimmung der Ethikkommission erforderlich.
Das Embryonenschutzgesetz definiere die PID als „genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem Transfer in die Gebärmutter“. Dies sei hier erfüllt, denn die untersuchten Trophektodermzellen würden dem Embryo vor dem Einsetzen in die Gebärmutter entnommen. Es handele sich auch um eine genetische Untersuchung. Deren Zweck sei nach den gesetzlichen Vorgaben „ohne Bedeutung“.