In Baden-Württemberg gelten in Hotspots künftig verschärfte Corona-Maßnahmen. Hotspots sind Kreise ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben tagen und gleichzeitig „diffusem Infektionsgeschehen“, wie das Sozialministerium des Landes am Freitag mitteilte. Es erging ein entsprechender Erlass an die Kommunen.
Wird der Inzidenzwert von 200 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, dürfen sich demnach nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen und auch im privaten Raum treffen. Kinder bis 14 Jahre aus diesen Haushalten sind von der Regelung ausgenommen, direkte Angehörige und Lebensgefährten jedoch nicht.
Zudem gilt dann eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr. Die eigene Wohnung darf in dieser Zeit nur aus „triftigen Gründen“ wie etwa Berufstätigkeit, Arztbesuch, Begleitung von hilfsbedürftigen Menschen und Versorgung von Tieren verlassen werden.
Veranstaltungen mit Ausnahme von Religionsausübung sind verboten. Gerichtstermine, Wahlen und Sitzungen kommunaler Gremien dürfen weiter stattfinden, ebenso Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge „zwingend erforderlich sind“.
Friseure und Sonnenstudios müssen schließen, Schwimmbäder schließen auch für den Schulsport. Im Einzelhandel sind Rabattaktionen verboten, bei denen „ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann.“ Märkte, die nicht der alltäglichen Versorgung dienen, dürfen nicht stattfinden.
Arztbesuche und notwendige medizinische Behandlungen wie Physiotherapie bleiben erlaubt. Wer einen Menschen im Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen will, muss eine FFP-2-Maske tragen oder einen negativen Corona-Antigentest vorweisen.
Laut dem jüngsten Lagebericht des Landesgesundheitsamts vom Donnerstag liegt die Inzidenz in drei baden-württembergischen Kreisen bei über 200 – in Pforzheim, Mannheim und Calw. Im Landesschnitt beträgt die Inzidenz 133,6. Einen Wert von unter 50 kann kein einziger Stadt- oder Landkreis vermelden.