EuGH: Verwendungszweck von Kosmetika gehört auf die Verpackung

Kosmetika einkaufen - Bild: WR36 via Twenty20
Kosmetika einkaufen - Bild: WR36 via Twenty20

Der Verwendungszweck eines Kosmetikprodukts gehört auf die Verpackung oder den Behälter – und darf nicht etwa in einem externen Firmenkatalog beschrieben werden. Dieser Verwendungszweck müsse den Verbraucher „klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels informieren“, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Nur so könne es sicher angewandt werden. (Az. C-667/19)

Geklagt hatte die Inhaberin eines Schönheitssalons in Polen, die 2016 Kosmetika eines US-Herstellers gekauft hatte. Auf der Verpackung standen unter anderem Verfallsdatum und Zusammensetzung des Produkts, alle anderen Informationen enthielt in polnischer Sprache jedoch ein externer Firmenkatalog, auf den auf dem Produkt das Symbol einer Hand auf einem aufgeschlagenen Buch hinwies.

Die Klägerin löste daraufhin den Kaufvertrag auf, ihre Klage auf Erstattung der Kosten wurde allerdings abgelehnt. Das Berufungsgericht in Warschau bat wiederum den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.

Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Sicherheit der Kosmetikprodukte und den Anforderungen an ihre Aufmachung und Kennzeichnung, urteilte der EuGH nun. Ein Firmenkatalog, der in diesem Fall auch andere Produkte enthielt, sei dafür nicht geeignet. Auch die damit verbundenen Kosten und der Aufwand seien kein Rechtfertigungsgrund gegen eine Information am Produkt.

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