Die Auslieferung eines Straftäters und eines Tatverdächtigen aus Deutschland nach Rumänien ohne genaue Prüfung der Haftbedingungen verletzt deren Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab in seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil den beiden Klägern Recht: Es sei nicht hinreichend geklärt, ob die beiden Männer in Rumänien „unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen“ ausgesetzt seien, entschied das Gericht. Dies hätten die Gerichte prüfen müssen, die die Auslieferungen zuvor für zulässig erklärt hatten. (Az. 2 BvR 1845/18 2 BvR 2100/18)
In den beiden Fällen ging es um einen rumänischen und einen irakischen Staatsangehörigen. Gegen den Rumänen liegt ein Europäischer Haftbefehl vor. Er soll in Rumänien eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren absitzen. Während dieser Zeit müsste er zunächst in einer Gemeinschaftszelle leben, in der ihm ein persönlicher Raum von etwa drei Quadratmetern zustünde. Nach einer möglichen Verlegung in den halboffenen Vollzug wären es noch etwa zwei Quadratmeter.
Nach EU-Recht müssten es mindestens drei Quadratmeter sein. Das Berliner Kammergericht erklärte die Auslieferung 2018 dennoch für zulässig, da nicht sicher sei, ob der Häftling überhaupt irgendwann in den halboffenen Vollzug verlegt würde. Daraufhin zog der Mann vors Bundesverfassungsgericht.
Auch gegen den Iraker liegt ein Europäischer Haftbefehl eines rumänischen Gerichts vor. Er wird der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt verdächtigt. Über seine Auslieferung entschied das Oberlandesgericht Celle, das diese 2018 für zulässig erklärte.
In der Untersuchungshaft stünden dem Mann laut rumänischen Angaben mindestens vier Quadratmeter persönlicher Raum zu. Allerdings blieb unklar, wie viel es im Fall einer Gefängnisstrafe wäre. Die Antwort der rumänischen Behörden auf diese Frage wartete das Celler Gericht nicht ab.
Beide Entscheidungen verletzten die Kläger in ihren Grundrechten, erklärte das Bundesverfassungsgericht in den nun veröffentlichten Beschlüssen, die am 1. Dezember gefällt worden waren.
Nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hätten die Gerichte in Berlin und Celle zweierlei prüfen müssen, so die Karlsruher Richter: erstens allgemein die Haftbedingungen in Rumänien und zweitens die konkrete Gefahr, dass die Männer dort unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten.
Die zweite Stufe dieser Prüfung sei in beiden Fällen nicht gründlich genug erfolgt. Wenn der persönliche Raum in einer Gefängniszelle kleiner sei als drei Quadratmeter, begründe das eine „starke Vermutung“ für einen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention.