Polnischer Justizreform droht weitere Niederlage vor dem EuGH

EuGH/Justizia
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Im Streit um die Justizreformen in Polen droht dem Nachbarland eine weitere Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Am Donnerstag erklärte dort der richterliche Rechtsgutachter Evgeni Tanchev, der in Polen eingeführte Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Wahl der Richter für das Oberste Gericht sei mit EU-Recht nicht vereinbar. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. (Az: C-824/18). 

Hohe Richter werden in Polen vom Landesjustizrat bestimmt, dessen Mitglieder wiederum werden seit 2017 vom Parlament gewählt. Nach einer weiteren Änderung vom April 2019 sind Rechtsmittel gegen die Wahl oder eben auch Nicht-Wahl der Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts nicht gegeben. Auf die Klage mehrerer abgelehnter Richteramtskandidaten rief das Oberste Verwaltungsgericht in Warschau den EuGH an.

Dort kritisierte nun Generalanwalt Tanchev, das Fehlen von Rechtsmitteln bei der Richterwahl verstärke den „Eindruck mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit“ des Gerichts. Gerade mit Blick auf die weiteren Justizreformen in Polen müsse die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts aber „über jeden Zweifel erhaben“ sein. Gleiches gelte wegen der wichtigen Rolle oberster Gerichte bei den Vorlagen an den EuGH und damit für die Wahrung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts.

Bei seiner Entscheidung über die Richterklagen müsse das Oberste Verwaltungsgericht den entgegenstehenden Klageausschluss daher „unangewendet lassen“, erklärte Tanchev. Das abschließende Urteil wird erst in einigen Monaten verkündet, die Ansicht der Generalanwälte gilt dabei aber meist als prägend.

In einem Eilverfahren hatte der EuGH bereits im April die Arbeit der 2018 neu aufgestellten Disziplinarkammer für Richter bis auf Weiteres ausgesetzt.

Nach einem in einem anderen Verfahren am Donnerstag verkündeten Urteil führen „allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz in Polen“ nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines dort ausgestellten Europäischen Haftbefehls. Andere EU-Staaten können die Vollstreckung aber verweigern, wenn im konkreten Fall stichhaltige Gründe für die Annahme drohender Rechtsverletzungen bestehen.

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