Privatdarlehen gilt bei Hartz IV nicht als Einkommen

Symbolbild: Hartz 4
Symbolbild: Hartz 4

Jobcenter dürfen Zahlungen aus einem privaten Darlehen nicht als Einkommen anrechnen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil zu einem Studienkredit. Auf den Zweck des Darlehens kommt es danach aber nicht an. Etwa auch ein Verbraucherkredit werde sonst sinnlos. (Az: B 4 AS 30/20 R)

Damit gab das BSG einer jungen Frau in Thüringen recht. Sie war zunächst als Rechtsreferendarin und dann bis Ende Mai 2013 als wissenschaftliche Hilfskraft tätig. Nach zwei Monaten Pause trat sie im August 2013 in den juristischen Vorbereitungsdienst ein, der die Befähigung zum Richteramt vermittelt. Neben dieser Ausbildung absolvierte sie ein Fernmasterstudium „Kriminologie und Polizeiwissenschaft“.

Für ihren Lebensunterhalt hatte sie ein privates Studiendarlehen aufgenommen. Von April 2012 bis Dezember 2013 zahlte die Bank monatlich 800 Euro aus. Am 30. Dezember 2014 war das Darlehen auf einen Schlag zur Rückzahlung fällig.

Während einer Ausbildung haben das Bafög und andere Ausbildungsbeihilfen Vorrang, so dass kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen besteht. Für die Überbrückungsmonate Juni und Juli 2013 hatte hier die Frau aber Hartz IV beantragt. Das Jobcenter verweigerte dies. Der Lebensunterhalt sei durch das Studiendarlehen gedeckt.

Doch das Privatdarlehen gilt nicht als Einkommen, urteilte nun das BSG. Anderes gelte laut Gesetz nur für „Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen“. Ein privates Studiendarlehen falle auch dann nicht darunter, wenn es wie hier von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert wird. Auch auf den Zweck des Darlehens komme es nicht an.

Andernfalls werde ein Privatkredit, etwa auch ein Verbraucherkredit, während des Hartz-IV-Bezugs gänzlich sinnlos. Hartz-IV-Empfänger würden sich damit einer persönlichen Rückzahlungspflicht aussetzen, ohne tatsächlich mehr Geld zur Verfügung zu haben.

„Im Rahmen der Eigenverantwortung ist es jedoch auch für Hilfebedürftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist“, betonten die Kasseler Richter.

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