Wenn ein Vater für seinen volljährigen Sohn Hartz-IV-Leistungen beantragt und dabei Einkommen des Sohns unterschlägt, muss der Sohn dafür geradestehen. Mit einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel eine entsprechende Rückforderung über 1894 Euro. (Az: B 4 AS 46/20 R)
Im Streitfall lebte der 20-jährige Sohn bei seinen Eltern. Die Mutter erhielt Sozialhilfe, Vater und Sohn Hartz-IV-Leistungen. Für beide hatte der Vater diese wiederholt beantragt. Als der Sohn im August 2012 eine Ausbildung begann, unterschlug der Vater dabei die dem Sohn gezahlte Ausbildungsvergütung. Im März 2013 flog dies auf, und das Jobcenter forderte von dem Sohn zuletzt noch 1894 Euro überzahlte Leistungen zurück.
Dies bestätigte das BSG nun. Danach muss der Sohn die für ihn überzahlten Leistungen zurückzahlen, auch wenn diese „auf zumindest grob fahrlässig falschen Angaben des Vaters des volljährigen Klägers beruhten“. Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, der Sohn habe gewusst und geduldet, dass sein Vater auch für ihn die Leistungsanträge stellt. Wer aber dulde, dass „ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt“, müsse sich dessen Verhalten zurechnen lassen.
Rückforderungen müssen die Jobcenter innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Überzahlung geltend machen. Hierzu urteilte das BSG, dass diese Frist auch durch einen fehlerhaften Bescheid gewahrt wird, wenn dieser auch erst nach Fristablauf im Widerspruchsverfahren korrigiert wird.