Das Foto eines Prominenten darf von Medien nicht zum Ködern von Lesern oder für Werbezwecke benutzt werden, wenn der Prominente im Artikel überhaupt nicht vorkommt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag und gab in zwei unterschiedlichen Fällen dem Moderator Günther Jauch und dem Schauspieler Sascha Hehn recht. Diese fordern von Verlagen eine fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung ihrer Bilder. (Az. I ZR 120/19 und I ZR 207/19)
Im ersten Fall schrieb „TV Movie“ auf Facebook: „Einer dieser Moderatoren muss sich wegen Krebserkrankung zurückziehen.“ Es ging um Roger Willemsen, doch auf dem Foto waren vier Fernsehmoderatoren zu sehen – darunter Jauch, der vor Gericht zog. Im zweiten Fall bebilderte die „Bild am Sonntag“ ein Urlaubslotto mit einem Foto des damaligen „Traumschiff“-Kapitäns Hehn, der ebenfalls klagte. Beide Male urteilte das Oberlandesgericht Köln in der Berufung zugunsten der Prominenten.
Die von den Verlagen Bauer Media Group und Axel Springer SE eingelegten Revisionen wurden nun vom BGH zurückgewiesen. Im Fall von Hehn geschah dies allerdings mit einer Einschränkung: Die „Bild am Sonntag“ muss keine Auskunft über die Höhe ihrer Auflage an dem Tag erteilen. Die verfügbaren Informationen über die durchschnittliche Auflage in diesem Quartal reichten zur Bestimmung der fiktiven Lizenzgebühr aus, urteilten die Karlsruher Richter.