Entzündungshemmende Wirkung muss bei Werbung wissenschaftlich belegt sein

Bundesgerichtshof - Außenansicht - Bild: Photo: Andreas Praefcke / CC BY
Bundesgerichtshof - Außenansicht - Bild: Photo: Andreas Praefcke / CC BY

Arzneimittelhersteller dürfen in der Werbung nicht den Eindruck erwecken, dass ihr Mittel eine therapeutische Wirkung beim Menschen hat, wenn das nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut Mitteilung vom Montag im Fall von Sinupret, einem Mittel zur Anwendung bei Nasennebenhöhlenentzündung. Geklagt hatte ursprünglich ein Verein, der unlauteren Wettbewerb bekämpfen will. (Az. I ZR 204/19)

Der Hersteller hatte das Mittel in einer Anzeige, die in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistenten erschien, als entzündungshemmend beschrieben. Dies hielt der Kläger für irreführend. Er bekam vom Landgericht Nürnberg-Fürth und in der Berufung vom Oberlandesgericht Nürnberg recht. Der Hersteller legte Revision beim BGH ein, der nun das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigte.

Dieses habe zutreffend ausgeführt, dass Sinupret zwar die Symptome lindern könne – dass es aber keine bestätigten Erkenntnisse zur ursächlichen Behandlung der Entzündung gebe, die von Untersuchungen am Menschen stammten. Eine solche Wirkung sei bislang nur in Studien an Tieren oder im Labor festgestellt worden.

Dies sei aus der Werbeanzeige aber nicht erkennbar, erklärte das Gericht. Vielmehr werde „die entzündungshemmende und antivirale Wirkung des Arzneimittels mit den beanstandeten Werbeaussagen ohne jede Einschränkung und damit in irreführender Weise“ hervorgehoben. Die Revision wurde zurückgewiesen.

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