Die Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer gilt nicht als Vermietung eines Beförderungsmittels – wenn der Arbeitgeber dafür keine weitere Gegenleistung verlangt. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch im Rechtsstreit zwischen einem luxemburgischen Unternehmen und dem Finanzamt Saarbrücken. Das Unternehmen klagt gegen die Festsetzung der Mehrwertsteuer für die Überlassung der Firmenwagen. (Az. C-288/19)
Zur europäischen Frage wird es, weil die betreffenden Arbeitnehmer in Deutschland leben und die Autos sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke benutzen. Einer der Mitarbeiter zahlte nichts für die Nutzung, bei dem anderen wurde ein Teil des Gehalts einbehalten. Die Firma ließ sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren.
Mit der vom Finanzamt festgesetzten Umsatzsteuer für die Überlassung der Fahrzeuge war sie jedoch nicht einverstanden. Sie argumentierte, dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien: Nach EU-Recht sind Dienstleistungen gegen Entgelt und die Vermietung von Beförderungsmitteln umsatzsteuerpflichtig. Beides sei hier jedoch nicht der Fall. Da das Finanzamt den Einspruch zurückwies, klagte die Firma vor dem Finanzgericht des Saarlandes.
Dieses setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob die Überlassung eines Dienstwagens ohne Gegenleistung als Vermietung eines Beförderungsmittels gilt. Zwar entschied der EuGH nun, dass dies nicht so sei. Er machte aber darauf aufmerksam, dass einer der Mitarbeiter für den Dienstwagen auf einen Teil seines Gehalt verzichtete. Dies könne durchaus eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellen – die wiederum umsatzsteuerpflichtig wäre. Den konkreten Fall muss das saarländische Finanzgericht prüfen.