Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster hat eine Wuppertaler Kindertagesstätte mit kirchlichem Träger keinen Anspruch auf höhere staatliche Zuschüsse. Das OVG bestätigte damit am Dienstag ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts, das die Klage des Kitabetreibers abgewiesen hatte. Kirchliche Träger hätten eine „abstrakt anzunehmende höhere finanzielle Leistungsfähigkeit“ als freie Träger, hieß es in der Urteilsbegründung. Kirchliche Einrichtungen könnten deswegen durchaus einen höheren Eigenanteil aufbringen.
Geklagt hatte ein kirchlicher Kindergartenbetreiber aus Wuppertal, weil ihm die gesetzlich geregelten staatlichen Zuschüsse zur Finanzierung seiner Einrichtung nicht ausreichten. Erstreiten wollte er demnach einen höheren Betrag für das Kindergartenjahr 2016/2017.
Das Gericht urteilte, dass in seinem Fall kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Auch die Finanzierungsregelungen des Kinderbildungsgesetzes seien nicht verfassungswidrig. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu.