Die Kündigung eines langjährig Beschäftigten wegen der Entwendung von Desinfektionsmittel in der Corona-Pandemie ist rechtens. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Donnerstag im Fall eines Mitarbeiters eines Paketzustellunternehmens. Es liege ein „wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung“ vor, urteilte das Gericht und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (Az. 5 Sa 483/20)
Nach Angaben des Gerichts war bei dem Kläger bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle im März 2020 im Kofferraum seines Wagens eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel entdeckt worden, dessen Wert damals etwa 40 Euro betragen habe. Bei dem Unternehmen sei es zu diesem Zeitpunkt wiederholt vorgekommen, dass Desinfektionsmittel aus den Waschräumen entwendet wurde.
Einen Tag nach dem Fund stimmte der Personalausschuss des Betriebsrats der fristlosen Kündigung des Mannes nach der Befragung von Zeugen zu; am Folgetag wurde die Kündigung ausgesprochen.
Der Kläger argumentierte in seiner Kündigungsschutzklage nach Angaben des Gerichts, dass er das Mittel für sich und eventuell seine Kollegen habe verwenden wollen. Während der Arbeit habe er sich jede Stunde zu seinem Fahrzeug begeben, um die Hände zu desinfizieren und abzutrocknen. Bei der Ausfahrt habe er an die Sachen im Kofferraum nicht mehr gedacht.
Dies hielt das Gericht nicht für glaubhaft. Der Kläger habe in einer Zeit der Pandemie, „als Desinfektionsmittel Mangelware war“ und in Kenntnis davon, dass auch das Unternehmen mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, „eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet“, erklärte das Gericht. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. Angesichts dieser Umstände habe ihm klar sein müssen, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährde.