Wer gezielt vergrabene Goldmünzen findet, hat wenig Chancen auf einen Finderlohn. Ein Mitarbeiter einer Gartenbaufirma hat deswegen auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, um gegen die Stadt auf Herausgabe des Funds klagen zu können, wie das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am Freitag mitteilte. Es handele sich in diesem Fall nicht um verlorene Gegenstände. (Az. 1 W 17/20)
Ein Gartenbauunternehmen hatte im Sommer 2016 auf einem Friedhof in Dinklage Gebüsch beseitigen sollen. Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter mehrere mit Goldmünzen und Bargeld gefüllte Plastikbehälter. Insgesamt wurden sieben Behälter mit 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen im Wert von mehr als einer halben Million Euro gefunden.
Wo die Wertsachen herkamen, blieb unklar. Die Münzen wurden von der Stadt Dinklage in Verwahrung genommen. Um gegen die Stadt zu klagen, wollte der Mitarbeiter der Gartenbaufirma vom Landgericht Oldenburg eine Prozesskostenhilfe zugesprochen bekommen. Er argumentierte damit, dass ein Finder laut Gesetz Eigentümer verlorener Gegenstände wird, wenn sich der wahre Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten meldet.
Das Landgericht lehnte ab – und auch das OLG sieht keine Erfolgsaussichten. In diesem Fall liege kein Schatzfund vor, urteilten die Richter. Finderlohn stehe dem Finder nur zu, wenn die betroffene Sache verloren gegangen sei. Hier sei das Gold absichtlich auf dem Friedhof versteckt worden. Die Wertsachen seien kein Schatz, weil sie erst kurz zuvor versteckt worden seien. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stamme von 2016.