Zwei Supermärkte in Rheinland-Pfalz dürfen trotz des Lockdowns vorläufig weiter Spielwaren, Kleidung und Haushaltswaren verkaufen. Voraussetzung dafür ist, dass diese sogenannten nicht privilegierten Waren nicht den Schwerpunkt des Angebots ausmachen, entschieden die Richter am Verwaltungsgericht in Koblenz laut Mitteilung vom Mittwoch. Sie gaben damit einer Betreiberin von zwei Supermärkten mit gemischtem Warensortiment Recht.
Die zuständige Verwaltungsbehörde hatte der Antragsstellerin aufgrund der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungsverordnung den Verkauf unprivilegierter Ware verboten. Dazu zählen unter anderem Spielwaren, Kleidung und Haushaltswaren. Sie forderte die Betreiberin auf, die betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen.
Dies geschah zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht entschied. Die Verordnung sehe vor, dass Geschäfte für Kunden geschlossen bleiben. Ausgenommen davon sind unter anderem Supermärkte. Bietet ein Supermarkt neben privilegierter Ware wie Lebensmitteln oder Drogerieartikeln auch Kleidung und Spielwaren an, ist der Verkauf zulässig. Ob privilegierte Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachen, orientiert sich am Umsatz.
Im konkreten Fall werden auf den Verkaufsflächen überwiegend Lebensmittel und Drogerieartikel angeboten. Nach Ansicht der Richter ist es bedeutungslos, dass die Antragsstellerin ihr Sortiment nach Inkrafttreten der Verordnung umstellte. Über Aufbau und Umfang des Sortiments in ihren Läden darf sie ihm Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst entscheiden.