Berliner Krankenhäuser dürfen nach dem Erfolg zweier Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht künftig auch wieder medizinisch nicht dringliche Behandlungen vornehmen. Das Behandlungsverbot in der Infektionsschutzverordnung der Landesregierung werde sich im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen, erklärte das Verwaltungsgericht zur Urteilsbegründung am Freitag. Die Berliner Infektionsschutzverordnung schreibt vor, dass nur noch medizinisch dringliche planbare Operationen und Eingriffe vorgenommen werden dürfen.
Laut der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Berliner Landesregierung allerdings keine „ausreichende Ermächtigungsgrundlage“ für eine solche Verordnung. Zwar dürften Landesregierungen Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie erlassen. Der Versuch, mit dem Behandlungsverbot ausreichend Kapazitäten für eventuelle Corona-Patienten freizuhalten, sei aber durch die Gesetzgebung auf Bundesebene nicht gedeckt, befand das Gericht.